Thema volljährige Pflegekinder
In der Regel wird davon ausgegangen, dass die Hilfen für Pflegekinder mit Erreichen der Volljährigkeit enden. Dennoch ist die Gesetzeslage eindeutig: Gem. § 41 SGB VIII soll die Hilfe für junge Volljährige, wenn sie notwendig ist, in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt werden, in begründeten Einzelfällen auch darüber hinaus. Laut den Erfahrungen vieler Pflegeeltern findet dies in der Praxis jedoch keine ausreichende Berücksichtigung.
Auch Rechtsanwalt Peter Hoffmann schreibt in seinem Beitrag Rechtsansprüche für volljährig werdende Pflegekinder: „Die Praxis ist gegenwärtig ganz offensichtlich dadurch gekennzeichnet, dass die örtlichen Träger der Jugendhilfe versuchen, sich ihren Leistungsverpflichtungen gegenüber jungen Volljährigen zu entziehen bzw. junge Volljährige in die Sozialhilfe abzuschieben. Ist die Altersgrenze von 18 Jahren erreicht, scheinen junge Volljährige vielerorts nur noch aus Anlass eines Strafverfahrens mit ambulanten Jugendhilfeleistungen rechnen zu können.“
Den kompletten Beitrag finden Sie hier: https://pflegeelternrat.de/wp-content/uploads/2019/05/Pflegekinder-junge-Volljährige.pdf